Die Zwangsverwaltung entzieht dem Schuldner die Verwaltungs- (nicht Verfügungs-) befugnis und überträgt sie auf den Zwangsverwalter. Zuständig für eine Antragstellung ist das Vollstreckungsgericht.
Für den Zwangsverwalter maßgeblich sind die Vorschriften der Zwangsverwalterverordnung bzw. dem Zwangsversteigerungsgesetz. Ist das Beschlagnahmeobjekt vermietet, hat der Zwangsverwalter die Mieten zu vereinnahmen und die laufenden Kosten zu bezahlen. Grundsätzlich soll die bisherige Nutzung durch den Verwalter beibehalten werden (§ 5 I ZwVwV).
Sofern die Einnahmen in der Zwangsverwaltung die Kosten nicht decken, ist der Gläubiger zur Vorschusszahlung verpflichtet. Bei Nichtzahlung des Vorschusses wird das Verfahren wieder aufgehoben. Das Ziel einer Zwangsverwaltung ist im Wesentlichen die Objektsicherung und –erhaltung sowie die Ertragserwirtschaftung. Aus den Erträgen sind die Kosten zu decken und Überschüsse nach Weisung des Gerichts (Teilungsplan) auszukehren.